Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

1. Geltungsbereich: Alle Lieferungen und Angebote der Firma Steingraeber & Söhne KG Bayreuth (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller künftigen Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen schließt. Im Rechtsverkehr mit anderen als Verbrauchern gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen mit den zusätzlichen Ergänzungen und Modifikationen, die in den auf unserer Homepage www.steingraeber.de veröffentlichten „AGB Unternehmer“ enthalten sind.

2. Vertragsabschluss:
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird dieser nicht in einer einheitlichen vom Käufer und vom Verkäufer unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt dieser erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers zustande. Ist im Einzelfall eine schriftliche Bestätigung nicht möglich, tritt die Rechtsgültigkeit mit Auslieferung ab Fabrik Bayreuth ein.
2.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder Email.
2.4 Angaben des Verkäufers und Vereinbarungen des Verkäufers mit dem Käufer zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten, hier im besonderen Farbe, Struktur und Klangfarbe) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind aufgrund der kunsthandwerklichen Fertigung mit natürlichen Materialen sowie der verschiedenen akustischen Voraussetzungen nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Lieferfristen:
3.1 Die vom Verkäufer in Aussicht gestellten Termine und Fristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich ein fester Termin oder eine feste Frist zugesagt oder vereinbart ist.
3.2 Gerät der Verkäufer mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

4. Lieferung:
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Fabrik unfrei. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme, die bei fehlender anderweitigen Vereinbarung im Betrieb des Verkäufers stattfindet, vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4.3. Die Sendung ist sofort nach Erhalt zu prüfen. Bei Verlust oder Beschädigung auf den Transportweg ist sofort Feststellung des Schadens zu veranlassen.
4.4 Bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Verkäufers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Käufers.

5. Preise und Zahlungsbedingungen:
5.1 . Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
5.2 Der Zahlungsbetrag ist innerhalb einer Woche ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Hat sich der Verkäufer mit Überweisungen auf sein Bankkonto ausdrücklich einverstanden erklärt, ist für das Datum der Zahlung der Zahlungseingang maßgebend. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
5.3 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
5.4 Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

6. Eigentumsvorbehalt:
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
6.4.1 Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Nr. 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.4.2 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4.3 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird er auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

7. Gewährleistung:
7.1 Für Mängel wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.
7.2 Von der Mängelhaftung des Verkäufers ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen, soweit diese durch falsche Bedienung oder Eingriffe des Käufers oder Dritter, übermäßige Beanspruchung oder durch normalen Verschleiß und Abnutzung verursacht sind.
7.3 Stellt sich im Rahmen der Überprüfung eines vom Verkäufer gerügten Mangels heraus, dass der Verkäufer für den Mangel bzw. Schaden nicht verantwortlich ist, so hat der Käufer dem Verkäufer die zwecks Überprüfung des gerügten Mangels entstandenen Aufwendungen insbesondere Fahrt- und Arbeitskosten zu erstatten.
7.4 Könnten Mängel ihren Grund auch in klimatischen Einflüssen haben, so darf sich die Nacherfüllung über alle Klimaveränderungen eines Jahres hinziehen. Während des ersten Jahres nach Fertigstellung sind auf Kosten des Bestellers vier Stimmungen notwendig und eine Nachregulierung nach einem Jahr.
7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Auftragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jeden Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.6. Verkauft der Verkäufer gebrauchte Ware eigener oder fremder Herstellung, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers innerhalb eines Jahres seit Ablieferung.

8. Haftung auf Schadensersatz:
8.1 Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstands übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Leistungsgegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieser Ziffer gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen hat.
8.2 Die Regelung der vorstehenden Ziffer 8.1. erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
9.1 Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG).
9.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Bayreuth
9.3 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bayreuth. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend. Ändert oder erweitert der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme des Auftragnehmers.
Wünscht der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenvoranschlag, wird dieser schriftlich erstellt; in diesem sind die jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Kostenvorschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Die Preise gelten ab Betrieb des Auftragnehmers zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.
Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.
Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz anstelle der Leistung sind im Falle der leichten oder einfachen Fahrlässigkeit des Auftragnehmers auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Ver-tragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.
© 2002   Gesamtverband Deutscher Musikfachgeschäfte e.V., Friedrich-Wilhelm-Straße 31, 53113 Bonn / Punkt 6 im Mai 2013 aus allg. Steingraeber AGB übernommen
Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

6. Gewährleistung: 6.1 Für Mängel wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.
6.2 Von der Mängelhaftung des Verkäufers ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen, soweit diese durch falsche Bedienung oder Eingriffe des Käufers oder Dritter, übermäßige Beanspruchung oder durch normalen Verschleiß und Abnutzung verursacht sind.
6.3 Stellt sich im Rahmen der Überprüfung eines vom Verkäufer gerügten Mangels heraus, dass der Verkäufer für den Mangel bzw. Schaden nicht verantwortlich ist, so hat der Käufer dem Verkäufer die zwecks Überprüfung des gerügten Mangels entstandenen Aufwendungen insbesondere Fahrt- und Arbeitskosten zu erstatten.
6.4 Könnten Mängel ihren Grund auch in klimatischen Einflüssen haben, so darf sich die Nacherfüllung über alle Klimaveränderungen eines Jahres hinziehen. Während des ersten Jahres nach Fertigstellung sind auf Kosten des Bestellers vier Stimmungen notwendig und eine Nachregulierung nach einem Jahr.
6.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Auftragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jeden Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.6. Verkauft der Verkäufer gebrauchte Ware eigener oder fremder Herstellung, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers innerhalb eines Jahres seit Ablieferung.

7. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen sowie die Verjährungsfrist gem. Ziffer 6 nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.

8. Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als 2 Monate in Verzug, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von 4 Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.
Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

9. Ansprüche des Auftragnehmers auf Entlohnung verjähren in fünf Jahren.

10. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Auftragnehmers.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.